Förderanfragen
Projektskizzen (siehe nachfolgend Antragsprozedere) können jederzeit eingereicht werden an info(at)schoeck-familien-stiftung.de
Nächste Antrags- und Beschlussfristen
Bei Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 31.01.2025 erfolgt die Mitteilung über den Beiratsbeschluss bis zum 31.03.2025.
Bei Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 31.10.2025 erfolgt die Mitteilung über den Beiratsbeschluss bis zum 31.01.2026.
Bei Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 30.04.2026 erfolgt die Mitteilung über den Beiratsbeschluss bis zum 31.07.2026.
Bei Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 31.10.2026 erfolgt die Mitteilung über den Beiratsbeschluss bis zum 31.01.2027.
Die genannten Fristen gelten sowohl für die erstmalige Beantragung von Projektförderungen als auch für Anschluss- oder Folgeförderungen.
Achten Sie bitte genau auf die Fristen, um im Falle einer positiven Bewertung der Antragsformulare eine kontinuierliche Fortführung der Förderung zu gewährleisten.
Förderrichtlinien
Die Förderrichtlinien informieren über die Kriterien der Schöck-Familien-Stiftung gemeinnützige GmbH (im Folgenden „SFS“) zur Beurteilung von Förderanträgen.
Ziele und Förderschwerpunkte
Die SFS wurde 2012 von Sabine Schöck gegründet und fördert seitdem Projekte im In- und Ausland. In Deutschland konzentriert sich die SFS auf Förderungen in Baden-Württemberg und im Ausland derzeit auf Förderungen in Indien (vorwiegend in Westbengalen, Jharkhand, Bihar), Sri Lanka, Nepal, Uganda und Äthiopien.
Es liegt der Familie am Herzen, benachteiligten Menschen durch individuell angepasste Unterstützung, gute Bildung und Ausbildung die Chance auf ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Die thematischen Schwerpunkte der SFS liegen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit vorwiegend in der Förderung von Grund- und Berufsbildung, Schaffung von Existenzgrundlagen, ökologische Landbewirtschaftung sowie inklusiven Initiativen.
In Deutschland unterstützt die SFS soziale Förderprojekte vorwiegend in den Bereichen der sozialpädagogischen Betreuung, Inklusion sowie Integration, oft in Verbindung mit den Komponenten ökologische Landwirtschaft oder Kunst.
Antragsverfahren
Förderungen werden nur auf Grund schriftlicher Ansuchen, unter Verwendung der hierfür bestimmten und von der SFS zur Verfügung gestellten Antragsformulare bewilligt.
Die aktuellen Fristen zum zweizügigen Antragsverfahren werden auf der Website der SFS veröffentlicht.
Die genannten Fristen gelten sowohl für die erstmalige Beantragung von Projektförderungen als auch für Anschluss- oder Folgeförderungen.
Achten Sie bitte genau auf die Fristen, um im Falle einer positiven Bewertung der Antragsformulare eine kontinuierliche Fortführung der Förderung zu gewährleisten.
Für die Beantragung neuer Projektförderungen gilt:
Senden Sie uns bitte vorab eine aussagekräftige Projektskizze, eine vorläufige Kosten- /Finanzierungsschätzung in Euro sowie den letzten Jahresbericht Ihrer Organisation an:
info@schoeck-familien-stiftung.de
Die Projektskizze (in Deutsch, max. 2 DIN A4 Seiten formlos) sollte alle relevanten Aspekte zusammenfassen und folgende Mindestangaben enthalten:
– Projektstandort
– geplanter Projektgesamtzeitraum sowie beabsichtigter Förderzeitraum
– Ausgangslage (Relevantes fürs Projekt)
– Zielgruppe
– Ziele und Maßnahmen
– Information zum antragstellenden Projektpartner
– Information zur lokalen Organisation (inklusive letztem Jahresbudget und ggf. Website) sowie Beginn der Partnerschaft
Für die Beantragung von Anschluss- und Folgeförderungen sowie Projektphasen sind verkürzte Projektskizzen sowie eine kurze Budgetübersicht einzureichen (max. 1 DIN A4 Seite formlos).
Sollte die kurze Vorprüfung positiv ausfallen, erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen unsere Antragsformulare, die bis zur veröffentlichten Frist vollständig eingereicht werden müssen.
Fördervoraussetzungen
Die von der SFS geförderten Projekte sind der Gemeinnützigkeit verpflichtet.
Antragsteller können Körperschaften (z.B. Vereine, Stiftungen oder gGmbHs) mit Sitz in Deutschland, Österreich und der Schweiz sein, die als gemeinnützig anerkannt sind, sowie Kommunen, Kirchengemeinden und Bildungseinrichtungen.
Fördervereinbarungen mit großen Organisationen (Jahresvolumen über 5 Mio. €) sowie mit Sitz in anderen Ländern werden nur in Ausnahmefällen geschlossen. Fördervereinbarungen mit Organisationen außerhalb Europas werden aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes nicht geschlossen.
Für Projektförderungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gilt:
Eine Kooperation mit einer lokalen registrierten und unabhängig geprüften Organisation im Zielland ist Voraussetzung für eine Projektförderung.
Der antragstellende Projektpartner kooperiert nur mit lokalen Organisationen, die ihm hinreichend bekannt sind und das Vorhaben fachkundig planen, qualifiziert durchführen, überwachen und abrechnen können.
Die SFS erwartet im Falle des antragstellenden Projektpartners eine Ansprechperson, mit der grundsätzliche inhaltliche Fragen zu Projekt oder Berichten direkt diskutiert werden können.
Vor Weiterleitung der Fördermittel an die lokale Organisation im Zielland ist der antragstellende Projektparter verpflichtet, mit dieser einen Projektvertrag zu schließen.
Weitere Voraussetzungen
-
- zielgruppengerechte Projektrealisierung sowie Beteiligung der Zielgruppe/Begünstigten an der Planung und Durchführung
- nachhaltige Projekte, nach deren Ende eine Integration in die lokalen Strukturen erfolgt
- Aufbau einer lokalen Trägerschaft
- nachhaltige partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der antragstellenden und lokalen implementierenden Organisation
- finanzielle Eigenbeteiligung sowie Eigeninitiative der antragstellenden und lokalen Organisation sowie der Begünstigten
- angemessener und nachvollziehbarer Verwaltungsaufwand
- transparente inhaltliche und finanzielle Planung der Projekte,
- effizienter Einsatz von Mitteln
- Vorbildfunktion der Projekte
- höchstmögliche Beteiligung der Behörden
- Berücksichtigung kultureller sowie traditioneller Gegebenheiten und Produktionsweisen, höchstmöglichste Verwendung lokaler Sachmittel
- Durchführung der Maßnahmen in einheimischen Einrichtungen und Organisationsstrukturen
- Umwelt- und Naturverträglichkeit
- Wirkung, Projektziele und -maßnahmen müssen realistisch und nachvollziehbar definiert werden
- Vergütung des entsprechend ausgebildeten und für die Umsetzung des Projekts benötigten Personals nach ortsüblichen Tarifen
- es ist wünschenswert keine “Regierungsaufgaben“ zu übernehmen, sondern vielmehr ergänzend, auf der individuellen Ebene stärkende Projekte durchzuführen. Bei Projekten im Bereich Infrastruktur sollte es zumindest eine Zusammenarbeit geben bzw. auch eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Institutionen.
Fördersumme
Eine Förderung entspricht einer Fehlbedarfsfinanzierung, mit den Fördermitteln soll demnach eine Finanzierungslücke zwischen den geplanten Ausgaben und den Eigen- und ggf. Drittmitteln (Kofinanzierung) geschlossen werden.
Die Höhe der möglichen Fördersumme ist abhängig vom Projektinhalt und sollte in einem Bereich von ca. 10.000 – 50.000 € pro Jahr liegen. Im Falle von umfangreichen Investitionen sind Ausnahmen möglich. Wir begrüßen die Förderung gesamter Projekte und nicht nur Teilförderungen von Großprojekten, daher sollte die Fördersumme in der Regel (abzüglich Eigenanteil) auch den Projektkosten entsprechen.
Der Eigenanteil sollte mindestens 10% des Projektvolumens betragen. Als Eigenmittel gelten die vom Projektpartner oder auch von der lokalen Organisation finanzierten Mittel. Es kann auch Eigenleistung konkret als finanzieller Beitrag ausgewiesen werden.
Förderzeitraum
Ein Projekt sollte ein hinsichtlich der Ziele abgeschlossenes Vorhaben sein. Verbindliche Förderzusagen können von der SFS jedoch unabhängig von der tatsächlich notwendigen Zeit immer nur für 2 Jahre erteilt werden.
Eine längere Projektlaufzeit von 4-6 Jahren, die das Vorhaben in mehreren Phasen strukturiert, wird im Hinblick auf Nachhaltigkeit und die üblicherweise erforderliche Umsetzungszeit von über 2 Jahren äußerst positiv bewertet. Es wird empfohlen, den Antrag speziell für die ersten 2 Jahre zu stellen und das gesamte Vorhaben als fortlaufendes Projekt darzustellen. Bei erfolgreichem Abschluss einer Phase werden die folgenden Phasen voraussichtlich unter Berücksichtigung finanzieller Mittelverfügbarkeit mit minimalem administrativem Aufwand genehmigt.
Der beantragte Förderzeitraum (= Zeitraum für anrechenbare Projektkosten) darf rückwirkend ab dem Monat beginnen, in dem die Antragsfrist
endet (z.B. Förderzeitraum ab 01.01. bei Antragsfrist 31.01.).
Ausschluss der Förderung und nicht förderfähige Kosten
Nicht gefördert werden
- Projekte deren Inhalt außerhalb der thematischen und geographischen Schwerpunkte liegt,
- Projekte, die politische oder religiöse Ziele verfolgen,
- Anträge zur ausschließlichen Finanzierung von Verwaltungskosten,
- Anträge von Privatpersonen, die – gleich aus welchem Grund – in Not geraten sind,
- Anträge für Projekte/Programme, deren Förderung dazu führen würden, dass sich die öffentliche Hand, die diese Projekte zuvor finanziert hat, zurückzieht,
- Anträge auf Darlehen, Bürgschaften, Tauschgeschäfte.
Prinzipien der Förderentscheidung
Die SFS behält sich als unabhängige gGmbH vor, im eigenen und freien Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel über die eingegangenen Förderanträge zu entscheiden. Die Förderentscheidung wird vom Beirat der SFS getroffen. Die SFS behält sich vor, ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Förderanträgen jederzeit zu widerrufen oder ihre Förderrichtlinien zu verändern. Die in diesen Förderrichtlinien niedergelegten Grundsätze dienen allein der Transparenz der Tätigkeit. Hieraus lassen sich keine Ansprüche – gleich welcher Art – gegen die SFS herleiten. Die Art und Höhe der Förderung ergibt sich aus dem gesondert zu schließenden Fördervertrag mit der SFS.
Es besteht weder ein Anspruch auf Begründung von Ablehnungen, noch besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung.
Förderung: Vereinbarung und Auszahlung
Im Falle einer positiven Förderentscheidung wird eine Fördervereinbarung zwischen der SFS und dem antragstellenden Projektpartner abgeschlossen. Die Fördersumme in der in der Fördervereinbarung festgelegten Höhe wird nach dem in der Fördervereinbarung vereinbarten Auszahlungsplan ausgezahlt, sobald die Fördervereinbarung von beiden Seiten genehmigt und unterschrieben ist.
Die für das (Teil-) Projekt notwendige Finanzierung muss vor Projektbeginn gewährleistet sein, damit die Durchführung als gesichert angesehen werden kann. Der vom antragstellenden Projektpartner eingereichte Förderantrag mit Anlagen ist verbindlich und dient im Falle einer positiven Förderentscheidung als Grundlage für die Fördervereinbarung.
Nachweis der Mittelverwendung
Verwendungsnachweise (u.a. Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis in Deutsch sowie Jahresabschlüsse der lokalen Organisation mit nachvollziehbar ausgewiesenen Kosten des geförderten Projektes) sind während und nach Ende des Förderzeitraumes bei der SFS einzureichen. Die einzureichenden Verwendungsnachweise sowie der Zeitpunkt, zu dem diese einzureichen sind, werden im Falle einer Förderung in einer Fördervereinbarung geregelt.
Die SFS ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen und die Verwendung der Fördermittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Zudem behält sich die SFS vor, den Projektfortschritt bzw. die erreichten Ziele vor Ort auch ohne vorherige Ankündigung bis zu 5 Jahre nach Ende der Förderung zu prüfen.