Förderanfragen

Anfragen können jederzeit eingereicht werden an info(at)schoeck-familien-stiftung.de

Senden Sie uns bitte vorab eine aussagekräftige Projektskizze, einen ersten Kosten-/Finanzierungsplan sowie den letzten Jahresbericht Ihrer Organisation.

Sollte die kurze Vorprüfung positiv ausfallen, erhalten Sie im Anschluss unsere Antragsformulare. 

Nächste Antrags- und Beschlussfristen

Bei Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 31.07.2024 erfolgt die Mitteilung über den Beiratsbeschluss bis zum 01.10.2024.

Bei Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 31.01.2025 erfolgt die Mitteilung über den Beiratsbeschluss bis zum 31.03.2025.

Förderrichtlinien

Die Förderrichtlinien informieren über unsere Kriterien zur Beurteilung von Förderanträgen. Bitte senden Sie uns ausschließlich Projektanträge, deren Inhalt und Struktur mit den Förderrichtlinien übereinstimmen. Bitte prüfen Sie genau und fragen im Zweifelsfall gerne nach, ob Ihr Projekt Aussicht auf Förderung hat.

Ziele und Förderschwerpunkte

Die Schöck-Familien-Stiftung gemeinnützige GmbH (im Folgenden „SFS“) wurde 2012 von Sabine Schöck gegründet und fördert seitdem Projekte im In- und Ausland. In Deutschland konzentriert sich die SFS auf Förderungen in Baden-Württemberg und im Ausland auf Förderungen in Indien (vorwiegend Westbengalen, Jharkhand, Bihar, Assam, Meghalaya), Sri Lanka, Nepal sowie Uganda und Äthiopien.

Es liegt der Familie am Herzen, benachteiligten Menschen durch individuell angepasste Unterstützung, gute Bildung und Ausbildung eine Chance auf ein erfolgreiches und verantwortungsvolles Leben zu ermöglichen.

Antragsverfahren

Förderungen werden nur aufgrund schriftlicher Ansuchen, unter Verwendung der hierfür bestimmten und von der SFS zur Verfügung gestellten Formulare, gewährt.

Senden Sie uns bitte vorab eine aussagekräftige Projektskizze, einen ersten Kosten-/Finanzierungsplan sowie den letzten Jahresbericht Ihrer Organisation an:
info@schoeck-familien-stiftung.de

Sollte die kurze Vorprüfung positiv ausfallen, erhalten Sie im Anschluss unsere Antragsformulare.

Fördervoraussetzungen

Die von der SFS geförderten Projekte sind der Gemeinnützigkeit verpflichtet.

Antragsteller können Körperschaften (z.B. Vereine, Stiftungen oder gGmbHs) mit Sitz in Deutschland, Österreich und der Schweiz sein, die als gemeinnützig anerkannt sind, sowie Kommunen, Kirchengemeinden und Bildungseinrichtungen.
In Ausnahmefällen werden auch Organisationen mit Sitz in anderen Ländern Europas gefördert. Fördervereinbarungen mit Organisationen außerhalb Europas werden aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes nicht geschlossen.

Für Projektförderungen im Ausland gilt:
Eine Kooperation mit einer lokalen registrierten Partnerorganisation im Zielland ist Voraussetzung für eine Projektförderung. Die antragstellende Organisation sollte in erster Linie für die Administration und Koordination in Deutschland zuständig sein, wobei die lokale Partnerorganisation das Vorhaben größtenteils umsetzt.
Die antragstellende Organisation arbeitet nur mit Partnerorganisationen zusammen, die ihr hinreichend bekannt sind und das Vorhaben fachkundig planen, qualifiziert durchführen, überwachen und abrechnen können.
Vor Weiterleitung der Fördermittel an den lokalen Projektpartner im Zielland ist die antragstellende Organisation verpflichtet, mit diesem einen Projektvertrag zu schließen.

Weitere Voraussetzungen

  • zielgruppengerechte Projektrealisierung sowie Beteiligung der Zielgruppe/-n an der Planung und Durchführung,
  • Aufbau einer lokalen Trägerschaft,
  • nachhaltige partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der antragstellenden und lokalen implementierenden Organisation,
  • finanzielle Eigenbeteiligung sowie Eigeninitiative der Antragsteller, lokalen Partnerorganisation/-en und Begünstigten,
  • angemessener und nachvollziehbarer Verwaltungsaufwand
  • transparente inhaltliche und finanzielle Planung der Projekte,
  • effizienter Einsatz von Mitteln,
  • Vorbildfunktion der Projekte,
  • auf Nachhaltigkeit angelegte Projekte,
  • höchstmögliche Beteiligung der Behörden,
  • Berücksichtigung kultureller sowie traditioneller Gegebenheiten und Produktionsweisen, höchstmöglichste Verwendung lokaler Sachmittel,
  • Durchführung der Maßnahmen in einheimischen Einrichtungen und Organisationsstrukturen.
  • Im Falle von Projekten im Bereich Landwirtschaft legt die SFS Wert auf Umwelt- und Naturverträglichkeit.
  • Wirkung, Projektziele und -maßnahmen müssen realistisch und nachvollziehbar definiert werden.
  • Vergütung des entsprechend ausgebildeten und für die Umsetzung des Projekts benötigten Personals nach ortsüblichen Tarifen

Fördersumme

Eine Förderung entspricht einer Fehlbedarfsfinanzierung, mit den Fördermitteln soll demnach eine Finanzierungslücke zwischen den geplanten Ausgaben und den Eigen- und ggf. Drittmitteln (Kofinanzierung) geschlossen werden.
Der Eigenanteil der antragstellenden Organisation sollte mindestens 10% betragen.

Förderzeitraum

Der Förderzeitraum beträgt maximal je 2 Jahre.
Anschlussförderungen und längerfristige Partnerschaften jedoch sind grundsätzlich möglich.
Wir fördern nachhaltige Projekte, nach deren Ende eine Integration in die lokalen Strukturen erfolgt. Auch wenn Zusagen nur für maximal 2 Jahre erfolgen, ist bei entsprechender Abwicklung und Verfügbarkeit der Mittel die Unterstützung von Projekten bis zu 5 Jahren möglich.

Das Projekt sollte nicht vor dem Jahr der Antragstellung begonnen haben.

Ausschluss der Förderung und nicht förderfähige Kosten

Nicht gefördert werden

  • Projekte, deren Inhalt außerhalb der thematischen und geografischen Schwerpunkte liegt,
  • Projekte, die politische oder religiöse Ziele verfolgen,
  • Anträge zur ausschließlichen Finanzierung von Verwaltungskosten,
  • Anträge von Privatpersonen, die – gleich aus welchem Grund – in Not geraten sind,
  • Anträge für Projekte/Programme, deren Förderung dazu führen würden, dass sich die öffentliche Hand, die diese Projekte zuvor finanziert hat, zurückzieht,
  • Anträge auf Darlehen, Bürgschaften, Tauschgeschäfte.

Prinzipien der Förderentscheidung

Die SFS behält sich als unabhängige gGmbH vor, im eigenen und freien Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel über die eingegangenen Förderanträge zu entscheiden. Die Förderentscheidung wird vom Beirat der SFS getroffen.
Die SFS behält sich vor, ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Förderanträgen jederzeit zu widerrufen oder ihre Förderrichtlinien zu verändern. Die in diesen Förderrichtlinien niedergelegten Grundsätze dienen allein der Transparenz der Tätigkeit. Hieraus lassen sich keine Ansprüche – gleich welcher Art – gegen die SFS herleiten. Die Art und Höhe der Förderung ergibt sich aus dem gesondert zu schließenden Fördervertrag mit der SFS.

Es besteht weder ein Anspruch auf Begründung von Ablehnungen, noch besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung.

Förderung: Vereinbarung und Auszahlung

Im Falle einer positiven Förderentscheidung wird eine Fördervereinbarung zwischen der SFS und der antragstellenden Organisation abgeschlossen. Die Fördersumme in der Fördervereinbarung festgelegten Höhe wird nach dem in der Fördervereinbarung vereinbarten Auszahlungsplan ausgezahlt, sobald die Fördervereinbarung von beiden Seiten genehmigt und unterschrieben ist.

Die für das (Teil-) Projekt notwendige Finanzierung muss vor Projektbeginn gewährleistet sein, damit die Durchführung als gesichert angesehen werden kann.
Der Nachweis über die tatsächliche Bewilligung von Drittmitteln (Kofinanzierung) sowie des Eigenanteils muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der bewilligten Fördermittel erbracht werden.

Der von der antragstellenden Organisation eingereichte Förderantrag mit Anlagen ist verbindlich und dient im Falle einer positiven Förderentscheidung als Grundlage für die Fördervereinbarung.

Nachweis der Mittelverwendung

Ein Verwendungsnachweis (u.a. Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis in deutscher Sprache sowie jährliche Audits der lokalen Partnerorganisation) ist während und nach Ende des Förderzeitraumes bei der SFS einzureichen. Die einzureichenden Verwendungsnachweise sowie der Zeitpunkt, zu dem diese einzureichen sind, werden im Falle einer Förderung in einer Fördervereinbarung geregelt.

Die SFS ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen und die Verwendung der Fördermittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Zudem behält sich die SFS vor, den Projektfortschritt bzw. die erreichten Ziele vor Ort auch ohne vorherige Ankündigung bis zu 5 Jahre nach Ende der Förderung zu prüfen.